Patientenverfügung

20.03.2020

Intensivmediziner rufen dazu auf, eine Patientenverfügung zu erstellen.

Durch das neue Coronavirus gefärdete Menschen sollen sich Gedanken darüber machen, ob sie bei einer schweren Erkrankung lebensverlängernde Massnahmen wie etwa künsliche Beatmung wünschen oder nicht. Es sei wichtig, dass sich die Menschen damit befassten, um die Intensivstationen während der Corona Pandemie zu entlasten. 

https://www.sgi-ssmi.ch/de/

file:///C:/Users/Peter/Downloads/IMSGCM_Stellungnahme_COVID-19_03_DE_200324%20(1).pdf

Nachfolgend drucken wir unseren Bericht zur Patientenverfügung ab, der im Capricorn Nr. 2/2020 erscheinen wird.

Absicht

Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Es stärkt besonders das Recht auf Selbstbestimmung und regelt die Gültigkeit und Tragweite von Patientenverfügungen. In einer Patientenverfügung halten Sie fest, wie Sie medizinisch behandelt oder gepflegt werden möchten, falls Sie sich selber nicht mehr dazu äussern können und bestimmen eine Person, welche Sie in medizinischen Fragen vertritt. Diese Vertrauensperson muss dabei Ihre Anordnungen in der Patientenverfügung beachten, kann aber bei Lücken oder Unklarheiten in der Verfügung eigenständig über medizinische Massnahmen befinden. 

Eine Patientenverfügung gilt, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen und Ihren Willen zu äussern. Mit einer Verfügung entlasten Sie Ihre Angehörigen und geben dem ärztlichen Behandlungsteam konkrete Handlungsanweisungen für schwierige Entscheidungssituationen. Ihr schriftlich festgehaltener Wille ist für das Behandlungsteam und für Ihre Angehörigen rechtsverbindlich. Ärzte sind bei urteilsunfähigen Personen verpflichtet abzuklären, ob eine Patientenverfügung besteht.

Fehlende Patientenverfügung

Ohne Patientenverfügung muss sich der Arzt mit einem allfälligen Beistand, dem Ehegatten, dem Konkubinatspartner, den Nachkommen, den Eltern oder den Geschwistern absprechen. Diese haben in dieser Reihenfolge ein Vertretungsrecht für eine urteilsunfähige Person und haben dann oft weittragende Entscheide zu fällen. Das kann bis zur Frage gehen, ob «sinnlose» lebenserhaltende Massnahmen weiterzuführen sind oder nicht. Solche Entscheide können sehr belastend sein, vor allem auch, wenn bei den Angehörigen unterschiedliche Meinungen dazu vorhanden sind.

Form

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Sie muss nicht handschriftlich erfolgen aber die Identität des Verfassers muss klar aus der Verfügung hervorgehen. Sie muss auch nicht von einem Arzt unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt werden. Das Original können Sie zu Hause aufbewahren. Eine Kopie sollten Sie Ihrem Arzt und einer Vertrauensperson übergeben. Wohnen Sie in einer Partnerschaft, muss Ihr Partner wissen, wo sich Ihre Patientenverfügung befindet. Haben sie keinen Partner, erstellen Sie einen schriftlichen Vermerk, wo sich die Verfügung befindet und tragen Sie diesen im Portemonnaie immer bei sich.

Vorlagen

Mehrere Institutionen bieten vorgedruckte Versionen an, etwa die Schweizerische Ärztegesellschaft (FMH), die Schweizer Krebsliga, die Pro Senectute oder das Schweizerische Rote Kreuz. Auf einem Beiblatt zur Patientenverfügung kann dargelegt werden, von welchen Werten und Überzeugungen Sie sich bei wichtigen Entscheidungen üblicherweise leiten lassen. Dazu gehört z.B. die eigene Haltung zu Lebensqualität, Würde, Schmerzlinderung, Chancen und Risiken des Lebens, Kontrollverlust, Abhängigkeit und Zumutbarkeit. So kann eine Werteerklärung helfen, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen.

Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit anpassen. Es ist gut möglich, dass Sie Ihre Einstellung zu Behandlungsmethoden ändern: beispielsweise nach einer einschneidenden Erfahrung.

Wenn Sie ein elektronisches Patientendossier besitzen, haben Sie und medizinische Fachkräfte im Notfall jederzeit und überall Zugriff auf Ihre Patientenverfügung.

Anspruch und Grenzen

Sprechen Sie mit den nächsten Angehörigen über Ihre Absichten, über das Leben, das Sterben und die Gesundheit. Bestimmen Sie die Personen, die Sie vertreten sollen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche respektiert werden.

Auch wenn man die Grenzen von Patientenverfügungen ernst nimmt, (nur begrenzte Voraussehbarkeit künftiger Situationen, der dann bestehenden medizinischen Möglichkeiten und des eigenen mutmasslichen Willens) bleiben sie doch ein wertvolles modernes Instrument im Dienst der Patientenautonomie.